§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen. "Behinderte und Freunde"
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamm eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Hamm,
das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein ist eine Selbsthilfeorganisation, die es sich zum Ziel gesetzt hat, die Kommunikation, Information und das Zusammenführen von behinderten- und nichtbehinderten Menschen zu fördern und unterstützen.
Er bezweckt im besonderen:
" freundschaftliche Beziehungen und den Erfahrungsaustausch unter seinen Mitgliedern zu vermitteln und zu fördern durch gezielte Informationsarbeit und Beratung der zentralen Geschäftsstelle in Hamm, insbesondere der Einzelpersonen, ferner durch Vermittlung von Fachleuten und örtlicher Beratungsangebote;
" zur Verbesserung der körperlichen und seelischen Gesundheit, der Lebenstüchtigkeit seiner Mitglieder durch Einzelfallberatung sowie Vermittlung von Kontaktadressen, SHG und fachlicher Hilfe beizutragen;
" Informationen über medizinische, Sozial- und versicherungsrechtliche Fragen durch Weitergabe von Informationen über die Infozentrale mittels Vereinszeitung zu vermitteln;
" die Interessen der Mitglieder alleine und gemeinsam mit ähnlichen Selbsthilfe- und Behindertenorganisationen gegenüber der Gesellschaft und dem Gesetzgeber durch öffentlichkeits- und Lobbyarbeit und Vermittlung von Rechtsberatung zu vertreten;
" die Zusammenarbeit mit Ärzten, Therapeuten, Heilpraktikern, Vereinigungen ähnlicher Art sowie mit Organisationen des Sozial- und Gesundheitswesen zu pflegen.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. Mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Er ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Vereinszweck fördern. über den -mündlichen- Antrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds oder durch eine schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand des Vereins zu richten ist. Die Mitgliedschaft kann dann sofort beendet werden.
(3) Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(4) Verstößt ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Im Fall des Ausschlusses eines Mitgliedes ist eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes erforderlich. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlußfassung des Vorstandes Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben.
(5) Bei Austritt oder Ausschluß eines Mitgliedes kann dieses keine Ansprüche gegen den Verein geltend machen. Gelder oder Gegenstände, die Eigentum des Vereins sind und sich im Besitz des Mitglieds befinden, sind sofort zurückzugeben.
§5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(2) Es wird ein Betrag von 2 Euro monatlich festgesetzt, die bei der monatlichen Zusammenkunft der Mitglieder bar gesammelt wird.
(3) Der Beitrag ist zweckgebunden nur für den kulturellen Inhalt der Mitgliedschaft.
(4) Bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Verein wird kein Beitrag zurückerstattet, sonder kommt der Gemeinschaft zu Gute.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung
c) der Beirat
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
" dem/der Vorsitzenden
" dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
" dem/der SchatzmeisterIn
" dem/der SchriftführerIn
Er kann bis zu 10 weitere Beisitzer haben.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, hat er/sie die entstehenden Kosten, wie Notar- und Gerichtskosten für eine Ummeldung zu tragen. übernimmt es ein anderes Vorstandsamt, so bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder einstimmig für die verbleibende Restzeit bis zur nächsten Vorstandswahl den Nachfolger. Der Vorstand kann jederzeit eine Neuordnung der Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder mit den Stimmen aller Vorstandsmitglieder vornehmen.
(3) Bis zur Neuwahl des Vorstandes bleibt der alte im Amt.
(4) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die zu (1) genannten 4 Vorstandsmitglieder. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung des Vereins genügt es, wenn jeweils zwei Vorstandsmitglieder handeln, sofern zu ihnen der/die Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende gehören.
(5) Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ehrenamtlich; notwendige Auslagen können erstattet werden.
(6) Die Vorstandssitzungen sind bei Bedarf vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen werden.
(8) Der Vorstand kann zur Besorgung der laufenden Geschäfte des Vereins einen besonderen Vertreter gemäß §30BGB (Geschäftsführer) bestellen und dessen Aufgaben in einer Geschäftsordnung regeln. Die alleinige Vertretungsbefugnis des Vorstandes wird durch die Bestellung eines Geschäftsführers nicht berührt. Der Geschäftsführer nimmt - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen in dem jeweils erforderlichen Umfang teil.
(9) Der Vorstand kann über Satzungsänderungen beschließen, soweit diese erforderlich sind, um den Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins zu gewährleisten oder soweit sie die Fassung betreffen. Die Satzungsänderungen sind den Mitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.
§8 Berater des Vereins
Der Vorstand kann jederzeit Berater einladen. Sie beraten den Vorstand, haben jedoch kein Stimmrecht.
§9 Formale und redaktionelle Satzungsänderungen Der Vorstand darf Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder sonstigen Behörde verlangt werden, von sich aus vornehmen. Das gilt auch für redaktionelle änderungen und Ergänzungen. Er muss dies der nächsten Mitgliederversammlung mitteilen, wenn er die Vereinsmitglieder nicht schon vorher schriftlich unterrichtet hat.
§10 Rechnungsprüfung
Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluß zu erstellen. Die Rechnungsprüfung wird von zwei Rechnungsprüfern geprüft. Findet sich nur ein Rechnungsprüfer oder fällt der Zweite fort, so genügt auch ein einzelner Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer dürfen keine vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein. Die Rechnungsprüfer werden gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes oder in einer Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Sie dürfen weder dem alten noch dem neuen Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§11 Beirat
Der Vorstand kann mit Stimmenmehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Mitglieder einen Beirat berufen. Die Ausgestaltung des Beirats obliegt dem Vorstand.
§12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als ein anderes Mitglied vertreten.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und ist u. a. für folgende Angelegenheiten zuständig.
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten vorläufigen Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes.
2. Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer.
3. Beschlußfassung über änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins nach Maßgabe der § 13 und 14. über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
§13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird oder wenn es die Mehrheit des Vorstandes beschließt.
§14 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem nicht zum Vorstand gehörenden Mitglied übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die VersammlungsleiterIn.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder immer beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Zur änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§15 Auflösung des Vereins
Wird der Verein aufgelöst, so sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die Liquidatoren, wenn die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V. Hamm.
Zweckgebunden zu nutzen für kulturelle Veranstaltungen.
Geändert im Juni 2004
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